Wenn Sie nicht eine so genannte „nur vorübergehende Behinderung“ haben – also eine Behinderung, die mehr als sechs Monate anhält – und auf Ihr Fahrzeug angewiesen sind, haben Sie ein Anrecht auf Kraftfahrzeughilfe. Auf ein Fahrzeug angewiesen zu sein, bedeutet, dass Sie ansonsten nicht zu Ihrem Arbeits- oder Ausbildungsplatz gelangen bzw. nicht an einer Maßnahme der beruflichen Förderung teilnehmen könnten.
Dieses Anrecht besteht auch, wenn Sie nicht selber fahren würden, aber gewährleisten können, dass jemand anders Sie fährt. Förderung gibt es in manchen Fällen auch für die Eltern von Kindern mit Behinderung. Aus Kostengründen kann entschieden werden, einen Fahrdienst einzusetzen.
Förderung
Bei wem stelle ich einen Antrag?
Gesetzliche Grundlage der Zuschüsse für Fahrzeugumrüstung bzw. -anschaffung sind das SGB IX und sowie die Kfz-Hilfeverordnung (KfzHV).
Welcher Leistungsträger in Ihrem Fall zuständig, sehen Sie in dieser Übersicht:
Beamte und Selbständige
Integrationsamt
Arbeiter/innen und Angestellte (mehr als 15 Jahre im Berufsleben)
Deutsche Rentenversicherung Bund
Arbeiter/innen und Angestellte (weniger als 15 Jahre im Berufsleben)